EUR.1- und EUR-MED-Bescheiniging.

Die EU hat mit einer Reihe von Ländern Handelsabkommen abgeschlossen. Auf diese Weise können Sie einen gegenseitigen Begünstigungen oder eine Befreiung von den Einfuhrzöllen erhalten. Dafür gibt es natürlich Regeln. Eine EUR.1-Bescheinigung darf nur als Nachweis für Waren verwendet werden, die tatsächlich aus der EU stammen. Dies wird auch als Präferenzursprung bezeichnet.
EUR.1- und EUR-MED-Bescheiniging.

Wir übernehmen für Sie die Beantragung Ihrer EUR.1-Bescheinigung.

Ein EUR.1-Dokument ist nicht zwingend erforderlich, bietet aber in vielen Fällen finanzielle Vorteile für den Käufer: Er zahlt weniger oder keine Einfuhrabgaben. Wenn Sie in ein Land exportieren wollen, mit dem ein Abkommen geschlossen wurde, erstellen wir für Sie gerne die Ausfuhranmeldung und fordern die EUR.1-Bescheinigung für Sie an.

Importieren Sie aus einem Land mit EU-Handelsabkommen? Bitten Sie dann Ihren Lieferanten, der Sendung eine EUR.1-Bescheinigung beizufügen, um eine Begünstigung oder eine Befreiung von den Einfuhrzöllen zu erhalten.

EUR-MED-Bescheinigung.

Eine EUR-MED-Bescheinigung funktioniert genauso wie ein EUR.1-Dokument, gilt aber nur für den Handel mit Ländern der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (PEM-Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ermöglicht es, die Rohstoffe und Erzeugnisse mit Präferenzursprung aus diesen Ländern in die Bestimmung des Ursprungs einzubeziehen. Eine EUR-MED- Bescheinigung ersetzt in diesem Fall das EUR.1-Zeugnis, und zwar mit den gleichen finanziellen Vorteilen, die Waren mit Präferenzursprung den Unternehmern bieten.

Zulassung als ermächtigter Ausführer.

Exportieren Sie regelmäßig mit einem EUR.1- oder EUR-MED-Zeugnis? In diesem Fall empfiehlt es sich, eine Zulassung als ermächtigter Ausführer zu beantragen. Es gibt Fälle, in denen Sie auch ohne EUR.1-Meldung für eine Ermäßigung oder Befreiung von den Einfuhrabgaben in Frage kommen. Zum Beispiel mit der Regelung für ermächtigte Ausführer (Authorised Exporters – TE). In diesem Fall werden Sie von den Behörden förmlich ermächtigt, selbst Präferenzursprungsnachweise für Ihre Waren auszustellen.

Unterschied zwischen Herkunft und Ursprung.

Die Begriffe „Herkunft“ und „Ursprung“ von Waren werden häufig austauschbar verwendet. Doch unterscheiden sie sich in ihrer Bedeutung voneinander. Sicher durch die Welt des Zolls Die Herkunft hat mit dem zollrechtlichen Status der Waren zu tun. Handelt es sich um Unionswaren (in der EU hergestellte oder zuvor aus einem Nicht-EU-Land importierte Waren) oder um Nicht-Unionswaren (Waren aus Nicht-EU-Ländern)? Der Ursprung gibt an, wo ein Produkt hergestellt wird.

Heutzutage kommt es oft vor, dass ein Produkt nicht vollständig in einem bestimmten Land hergestellt wird. Glücklicherweise gibt es Vorschriften darüber, welchen Anforderungen die Waren genügen müssen und welche Verwaltungsverfahren für die Ausstellung eines Präferenzursprungsnachweises erforderlich sind. Die Zollberater von Gaston Schul helfen Ihnen gerne bei der Zusammenstellung der notwendigen Nachweise. Um Überraschungen zu vermeiden, kann eine Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA – Binding Origin Information, BOI) angefordert werden. Diese VUA ist dann in der gesamten Europäischen Union (EU) gültig.

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